Der Gemeinderat der Gemeinde Neumark hat am 6. November 2008 auf Grund von
1. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003
(SächsGVBl. S. 55, 159), letzte Änderung 29. Januar 2008 (GVBl.
S. 138) und
2. § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz,
Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl.
S. 245, 647), letzte Änderung 29. Januar 2008 (GVBl. S. 102)
die nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr der Gemeinde Neumark ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren Neumark, Reuth und Schönbach.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Neumark“, dem bei den Ortsfeuerwehren Reuth und Schönbach der Name des Ortsteils beigefügt wird.
(3) Neben den aktiven Abteilungen der Ortsfeuerwehren kann eine Jugendfeuerwehr und eine Alters- und Ehrenabteilung bestehen.
(4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinen Stellvertretern; in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinen Stellvertretern. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen. Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter sowie die Ortwehrleiter und ihre Stellvertreter müssen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.
§ 2
Pflichten der Gemeindefeuerwehr
(1) Durch die Gemeindefeuerwehr werden in der Regel folgende Aufgaben wahrgenommen
(Pflichtaufgaben nach § 16 Abs. 1 uns 2, § 22 Abs. 2 und §
49 SächsBRKG):
- Brandbekämpfung,
- technische Hilfeleistung
- Unterstützung des Rettungsdienstes
- Beseitigung von Umweltgefahren
- Einsatzleitung
- Wasserwehr
(2) Weitere Aufgaben:
- Durchführung von Brandsicherheitswachen
- Mitwirkung bei der Katastrophenschutzbekämpfung des Landkreises
- Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung, insbesondere Unterstützung
in der Grundschule Neumark
- Zuarbeiten an die Gemeinde in baurechtlichen Verfahren
- Beseitigung von Öl- und Kraftstoffspuren auf öffentlichen Verkehrsflächen
und Gewässern
- Jährliche Überprüfung der Löschwasserentnahmestellen
- Ausführung der Wartung, Pflege und Prüfung aller Ausrüstungsgegenstände
- Mitwirkung bei der Aufschaltung von Brandmeldeanlagen
- Überörtliche Einsätze
(3) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.
§ 3
Aufnahme in die Feuerwehr
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Gemeindefeuerwehr
sind:
- die Vollendung des 16. Lebensjahres,
- die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,
- die charakterliche Eignung,
- eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit sowie
- die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung und Qualifizierung im Rahmen
der Dienstvorschriften.
Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 SächsBRKG
sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten
vorliegen.
(2) Die Bewerber sollen in der Gemeinde wohnhaft sein und sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses. Neu aufgenommene Mitglieder werden durch Handschlag verpflichtet. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für die Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
§ 4
Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes
(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet in der Regel, wenn der
Angehörige der Gemeindefeuerwehr
- das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten
dauernd unfähig ist,
- ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 2 SächsBRKG
wird oder
- aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird
- eine Dienstzeitverlängerung bis zum vollendeten 67. Lebensjahr ist
bei einer nachgewiesenen gesundheitlichen Eignung möglich. (Der Nachweis
erfolgt durch einen Arbeitsmedizinischen Dienst.)
(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Nach 25 Dienstjahren kann auf den Nachweis einer besonderen Härte verzichtet werden.
(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen
Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich
anzuzeigen.
Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.
Eine Entlassung kann auch ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen
die Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes
nicht mehr möglich ist.
(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden.
(5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses
über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des
Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest.
Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung
über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad
und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
(6) Bei Beendigung des Feuerwehrdienstes sind – unabhängig von den Gründen für das Ausscheiden – alle während der Dienstzeit erhaltenen Ausrüstungsgegenstände an die Gemeindefeuerwehr Neumark zurückzugeben.
§ 5
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr
(1) Die aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehr haben das Recht, den Ortswehrleiter, den Stellvertreter, die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses und die Mitglieder der Ortsfeuerwehr für den Gemeindefeuerwehrausschuss zu wählen.
(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung des Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
(3) Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter, Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Neumark festgelegten Beträge.
(4) Angehörige der Feuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen, von der Gemeinde erstattet. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBPKG.
(5) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die ihnen aus
der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu
erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
- am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften
regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
- sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden,
- den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
- im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu
zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber
kameradschaftlich zu verhalten,
- die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für
den Feuerwehrdienst zu beachten und
- die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und
Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken
zu benutzen.
(6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als einer Woche dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
(7) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm
obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter auf Antrag des
Ortswehrleiters
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
- die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
- den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.
Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen
ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.
§ 6
Jugendfeuerwehr
(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche in der Regel zwischen dem 10. Lebensjahr und dem vollendeten 17. Lebensjahres aufgenommen werden. In Ausnahmefällen können Kinder ab dem 8. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen in die Jugendfeuerwehr aufgenommen werden. Sie müssen körperlich und geistig geeignet sein. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein. Bei Kindern, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist außerdem die Zustimmung des Bürgermeisters, des Gemeindewehrleiters und des Jugendfeuerwehrwartes erforderlich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.
(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
- in eine aktive Abteilung aufgenommen wird,
- aus der Jugendfeuerwehr austritt,
- den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
- aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird oder
- wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich
zurücknehmen.
(4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart für die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist dem Gemeindefeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.
(5) Die Mitglieder der Jugendgruppen wählen bei größeren Jugendfeuerwehren den oder die Jugendgruppenleiter auf die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Das Wahlergebnis ist dem zuständigen Ortsfeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen.
§ 7
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Feuerwehr bei Überlassung der Dienstbekleidung übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd dienstunfähig sind.
(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter auf die Dauer von fünf Jahren.
§ 8
Ehrenmitglieder
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.
§ 9
Organe der Freiwilligen Feuerwehr
Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:
- Gemeindefeuerwehrversammlung (Hauptversammlung) / Ortsfeuerwehrversammlung,
- Gemeindefeuerwehrausschuss / Ortsfeuerwehrausschüsse und die
- Gemeindewehrleitung / Ortswehrleitungen.
§ 10
Hauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche
Hauptversammlung aller Angehöriger der Gemeindefeuerwehr durchzuführen.
Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, so
weit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig
sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
In der Hauptversammlung haben der Gemeindewehrleiter und die Ortswehrleiter
einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr bzw. der
Ortswehren im abgelaufenen Jahr abzugeben.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen,
wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr
schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen
der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung
bekannt zu geben.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Feuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.
(5) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen.
§ 11
Gemeindefeuerwehrausschuss
(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie den Ortswehrleitern und dem Jugendfeuerwehrwart.
(3) In der Ortsfeuerwehrversammlung werden weitere Mitglieder der Ortswehren in den Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt; ihre Anzahl ist nach folgendem Schlüssel festgelegt: Neumark 6, Reuth 2, Schönbach 2. Die Stellvertreter des Gemeindewehrleiters und die Stellvertreter der Ortswehrleiter sowie der Schriftführer nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger nach Satz 1 sind, ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.
(4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss sollte mindestens zweimal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.
(6) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
(8) In jeder Ortsfeuerwehr wird ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet. Für
ihn gelten die Absätze 1 und 3, 5 und 6 entsprechend. Er besteht aus
dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, ggf. dem Jugendfeuerwehrwart, ggf. dem
Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und bis zu sechs weiteren von der
Ortsfeuerwehrversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählten
Mitgliedern. Der stellvertretende Ortswehrleiter nimmt von Amts wegen an den
Beratungen teil. Er besitzt kein Stimmrecht.
Der Gemeindewehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.
§ 12
Wehrleitung
(1) Der Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter an. Der Leiter der Ortsfeuerwehr Neumark und sein Stellvertreter nehmen die Funktion wahr.
(2) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter sind für die Dauer von fünf Jahren zu berufen.
(3) Gemeindewehrleiter bzw. dessen Stellvertreter kann nur sein, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
(4) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister berufen.
(5) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf
der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens
bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen.
Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete
Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen.
Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande,
setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung
eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates
als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.
(6) Der Gemeindewehrleiter/Ortswehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit
der Ortsfeuerwehren verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und
dieser Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere
- auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen
der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
- die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen
zu regeln,
- die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige
jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,
- die Dienst- und Ausbildungspläne der Ortsfeuerwehren zu prüfen,
- die Tätigkeit der Unterführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,
- auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung
der Feuerwehr hinzuwirken,
- für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,
- bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung
des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen und
- Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem
Bürgermeister mitzuteilen.
(7) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(8) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
(9) Der stellvertretende Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(10) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.
(11) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters und sind für deren Einsatzbereitschaft verantwortlich.
§ 13
Unterführer, Gerätewarte
(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen nachgewiesen werden.
(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisung ihrer Vorgesetzten aus.
(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem zuständigen Ortswehrleiter zu melden.
§ 14
Schriftführer
(1) Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus soll der Schriftführer für die Öffentlichkeits- und Pressearbeit der Feuerwehr verantwortlich sein.
(3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 15
Wahlen
(1) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten erhalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein.
(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann im Einvernehmen mit der Ortsfeuerwehrversammlung die Wahl offen erfolgen.
(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.
(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wahlberechtigt sind die Kameradinnen und Kameraden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen aktive Angehörige der Ortsfeuerwehr oder Mitglieder der Altersabteilung sein. In Zweifelsfällen entscheidet die Ortswehrleitung. Die Anzahl der Wahlberechtigten muss vor der Wahl im Protokoll vermerkt werden.
(5) Die Wahl des Ortsfeuerwehrleiters und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Wahl der weiteren Mitglieder für den Gemeindefeuerwehrausschuss
ist gemäß § 11 Abs. 3 als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung
durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder
zu wählen sind.
In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr
gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Die Niederschriften über die Wahlen sind spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Gemeindewehrleiter und von diesem unverzüglich dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat einem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
(9) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl eines Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vom Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der betreffenden Ortswehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Wehrleitung ein.
(10) Für die Wahlen in der Ortsfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend. Die Aufgaben des Gemeinderates können dem Ortschaftsrat übertragen werden.
§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Neumark vom 01.02.2001
außer Kraft.
Neumark, den 6. November 2008
Fester
Bürgermeister