| Mannschaft |
§
2
Aufgaben der Feuerwehr Neumark / Sachsen
(1) Die Feuerwehr hat die Aufgaben
- Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
- Bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen
Lagen sowie bei der Beseitigung von Umweltgefahren technische Hilfe
zu leisten und
- Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahrzunehmen.
Im übrigen gilt § 7 SächsBrandschG.
(2) Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nimmt die Feuerwehr
Aufgaben im Katastrophenschutz wahr.
(3) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Feuerwehr
zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen
heranziehen.
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